 |

 |
 |
|
 |
 |
Gesetz
betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde Alvaneu
( Erlass gestützt auf Art. 27, Abs 2 des kantonalen
Jagdgesetztes )
- Die Wildruhezonen
bezwecken den Schutz von Flora und Fauna vor übermässigem
Gemeingebrauch. Insbesondere soll das Wild in den Einstandsgebieten
nicht beunruhigt
werden, damit auch indirekte Schäden an der Vegetation
vermieden werden.
- Die Wildruhezonen umfasst
die in der Landeskarte 1:25'000 bezeichneten Gebiete
auf Territorium
der Gemeinde Alvaneu.
- Die Gebiete dürfen in
der festgelegten Zeit nur auf Wegen betreten werden,
welche in der Landeskarte
1:25'000 eingezeichnet oder im Gelände als Wanderwege
markiert sind. Ein Verlassen der Wege ist während
dieser Zeit untersagt. Insbesondere sind das Suchen
von Abwurfstangen
und jegliche Wintersportaktivitäten in dieser
Zeit, in der ganzen Wildruhezone verboten.
Zone 1 Wegegebot vom 20.12. bis 30.04.
Zone 2 Kerngebiet Auerwild, Wegegebot vom 20.12.
bis 20.05.
- Innerhalb der Wildruhezonen
sind Hunde an der Leine zu führen.
- Die land- und forstwirtschaftliche
Bewirtschaftung wird in der Ruhezone nicht eingeschränkt.
Alle diesbezüglichen
Aktivitäten sind gestattet. Insbesondere gilt
für
die Ausübung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten
kein Wegegebot.
- Für sämtliche Amtspersonen
in der Ausübung
ihrer Funktion ( Förster, Waldarbeiter, Wildhut
usw. ) gilt das Wegegebot nicht.
- Alle Personen, die
sich zwischen dem 20. Dezember und dem 30. April bzw.
dem
20. Mai in den bezeichneten
Gebieten
aufhalten, sind auf Anordnung hin verpflichtet, gegenüber
Gemeindefunktionäre, Wildhut und Forstorgane,
die sich als solche ausweisen, die Personalien bekannt
zu
geben.
- Jede Übertretung
dieses Gemeindegesetzes wird mit Busse bestraft.
Das Gesetz betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde
Alvaneu tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung
am 20. Mai 2005 in Kraft.
Karte
Wildruhezonen (.pdf
3.5 MB)
Amt für Jagd
und Fischerei
www.wildruhe.gr.ch
|
 |