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Gesetz betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde Alvaneu
( Erlass gestützt auf Art. 27, Abs 2 des kantonalen Jagdgesetztes )

  1. Die Wildruhezonen bezwecken den Schutz von Flora und Fauna vor übermässigem Gemeingebrauch. Insbesondere soll das Wild in den Einstandsgebieten nicht beunruhigt werden, damit auch indirekte Schäden an der Vegetation vermieden werden.
  2. Die Wildruhezonen umfasst die in der Landeskarte 1:25'000 bezeichneten Gebiete auf Territorium der Gemeinde Alvaneu.
  3. Die Gebiete dürfen in der festgelegten Zeit nur auf Wegen betreten werden, welche in der Landeskarte 1:25'000 eingezeichnet oder im Gelände als Wanderwege markiert sind. Ein Verlassen der Wege ist während dieser Zeit untersagt. Insbesondere sind das Suchen von Abwurfstangen und jegliche Wintersportaktivitäten in dieser Zeit, in der ganzen Wildruhezone verboten.

    Zone 1 Wegegebot vom 20.12. bis 30.04.

    Zone 2 Kerngebiet Auerwild, Wegegebot vom 20.12. bis 20.05.

  4. Innerhalb der Wildruhezonen sind Hunde an der Leine zu führen.
  5. Die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung wird in der Ruhezone nicht eingeschränkt. Alle diesbezüglichen Aktivitäten sind gestattet. Insbesondere gilt für die Ausübung land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeiten kein Wegegebot.
  6. Für sämtliche Amtspersonen in der Ausübung ihrer Funktion ( Förster, Waldarbeiter, Wildhut usw. ) gilt das Wegegebot nicht.
  7. Alle Personen, die sich zwischen dem 20. Dezember und dem 30. April bzw. dem 20. Mai in den bezeichneten Gebieten aufhalten, sind auf Anordnung hin verpflichtet, gegenüber Gemeindefunktionäre, Wildhut und Forstorgane, die sich als solche ausweisen, die Personalien bekannt zu geben.
  8. Jede Übertretung dieses Gemeindegesetzes wird mit Busse bestraft.

Das Gesetz betreffend Wildruhezonen in der Gemeinde Alvaneu tritt nach Genehmigung durch die Gemeindeversammlung am 20. Mai 2005 in Kraft.

Karte Wildruhezonen (.pdf 3.5 MB)

Amt für Jagd und Fischerei
www.wildruhe.gr.ch